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Gebührenordnung

§1
Anwendungsbereich

Diese Gebührenordnung regelt auf der Grundlage der jeweils gültigen Fassung der Benutzungsordnung der Erzbischöflichen Diözesan- und Dombibliothek Köln die mit der Inanspruchnahme der Bibliothek fälligen Gebühren.

§2
Bibliotheksnutzung

Für die Nutzung der Bibliotheksbestände gelten folgende Gebühren:

Bibliotheksausweis:

  • Jahresgebühr (Gültigkeit für ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung):
    € 30,00; ermäßigt: € 15,00
     
  • Halbjahresgebühr (Gültigkeit für sechs Kalendermonate nach dem Tag der Ausstellung):
    € 18,00; ermäßigt: € 10,00
     
  • Quartalsgebühr (Gültigkeit für drei Kalendermonate nach dem Tag der Ausstellung):
    € 10,00; ermäßigt: € 6,00

Die ermäßigten Gebührensätze gelten für

  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Erzbischöflichen Generalvikariates und der diesem angeschlossenen Dienststellen,
  • für in der Seelsorge hauptamtlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Erzbistums Köln
  • sowie für Studentinnen und Studenten der katholischen Theologie.

Seminaristen des Priesterseminars und des Diakoneninstituts des Erzbistums Köln sind von der Gebühr befreit.

Zweitausfertigung eines verloren gegangenen Bibliotheksausweises:
€ 2,00 (für alle Benutzer)

Lesesaal
Personen, die die Bestände des Lesesaals der Bibliothek nutzen wollen, jedoch nicht im Besitz eines gültigen Benutzerausweises sind, können für diese Präsenznutzung eine Wochenkarte (gül-tig 7 Tage nach dem Tag der Ausstellung) zum Preis von € 2,00 erwerben.

Besorgung eines Buches im auswärtigen Leihverkehr (Fernleihe):
Für die Vermittlung von Bibliotheksgut im Deutschen Leihverkehr der Bibliotheken (Fernleihe) nach der Leihverkehrsordnung wird für jeden abgegebenen Bestellschein eine Gebühr von € 2,00 erhoben. Für Eilbestellungen sowie im Internationalen Leihverkehr beträgt die Gebühr € 4,00. Zusätzlich sind Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden Bibliothek in Rechnung gestellt werden, vom Besteller zu tragen.

Ausdruck von Seiten (DinA4) auf den an die PC’s der Bibliothek angeschlossenen Druckern:
€ 0,10 pro Seite

Schließfächer:
Reparatur oder Ersatz von Schlössern nach Verlust eines Schlüssels oder bei missbräuchlicher Nutzung von Schließfächern: € 25,00

§ 3
Repro- und Fotoarbeiten, Publikationsgenehmigung

  1. Für Repro- und Fotoarbeiten, die die Bibliothek aus ihren Beständen für einen Benutzer selbst oder durch Dritte erstellen lässt, gilt eine besondere Preisliste, die im Sekretariat der Biblio-thek bzw. beim Leiter der Handschriftenabteilung eingesehen werden kann. Grundlage für die Berechnung ist der jeweilige Material- und Arbeitsaufwand für die Repro- und Fotoarbeiten.
     
  2. Texte und Bilder aus Handschriften, Inkunabeln, seltenen Drucken und sonstigem Biblio-theksgut, bei dem die Urheberrechte bei der Bibliothek liegen, dürfen nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden.
     
  3. Die Erteilung der Publikationsgenehmigung ist mit einer Gebühr verbunden, deren Höhe sich nach dem Ziel der Veröffentlichung richtet. Die Gebühr wird insbesondere erhoben, wenn die Veröffentlichung gewerblichen Interessen dient. Ein gewerbliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn Antragsteller eine selbstständige Tätigkeit ausüben, aus der Nutzung einen wirt-schaftlichen Vorteil erzielen wollen und regelmäßig am allgemeinen Geschäftsleben teilneh-men. Die Gebühr kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Publikation kirchlichen oder rein wissenschaftlichen Zwecken dient.
     
  4. Auch nach Erteilung der Publikationsgenehmigung behält die Bibliothek das Recht, die betreffenden Texte und Bilder selbst zu veröffentlichen oder Dritten die Veröffentlichung zu gestatten.
     
  5. Bei Veröffentlichungen, die unter Benutzung des unter § 3,2 genannten Bibliotheksgut entste-hen, ist der Bibliothek ein Belegexemplar kostenlos zu überlassen. Dies gilt auch bei Aufsätzen in Sammelwerken.
     
  6. Unbeschadet der vorangegangenen Regelungen ist der Benutzer bei einer Veröffentlichung für die Einhaltung geltender urheberrechtlicher Bestimmungen verantwortlich.

§ 4
Schriftliche Auskünfte / Gutachten

Für schriftliche Auskünfte und Gutachten, die über die Erteilung einfacher, auf die Informati-onsmittel der Bibliothek bezogener bibliographischer oder sachbezogener Auskünfte hinausge-hen (vgl. § 7,2 und 7,3 der Benutzungsordnung der Bibliothek), werden – einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen - € 10,00 je angefangene Viertelstunde erhoben.

§ 5
Verzugsgeld

Bei Überschreitung der in § 5 der Benutzungsordnung genannten Leihfrist wird ein Verzugsgeld in folgender Höhe erhoben:

  1. bis zu 10 Tagen für jedes Buch, Zeitschrift, Medium: € 1,50
  2. bis zu 20 Tagen für jedes Buch, Zeitschrift, Medium € 3,50
  3. bis zu 30 Tagen für jedes Buch, Zeitschrift, Medium: € 6,50
  4. bis zu 40 Tagen für jedes Buch, Zeitschrift, Medium: € 10,00
  5. ab 40 Tagen für jedes Buch, Zeitschrift, Medium: € 25,00

Neben dem Verzugsgeld bei Überschreitung der Leihfrist sind für die schriftliche Mahnung - unbeschadet etwaiger Kosten eines Rechtsstreites – die Portokosten zu erstatten.

§ 6
Ersatzbeschaffung

  1. Muss Bibliotheksgut neu beschafft werden, weil der Benutzer es verloren, nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben oder beschädigt hat, so hat der Benutzer die Kosten für die Ersatzbeschaffung oder die Reparatur als besondere Auslagen zu erstatten. Darüber hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr von € 15,00 je Einheit erhoben werden.
     
  2. Kann das Bibliotheksgut nicht wieder beschafft werden, so legt die Bibliothek die Kosten des zu ersetzenden Gutes auf der Basis des geschätzten Wertes fest.
     
  3. Der Gebührenanspruch und der geleistete Wertersatz werden durch eine spätere Rückgabe des Bibliotheksgutes nicht berührt.

§ 7
Vermietung des Lesesaals, Bibliotheksführungen

  1. Für die Vermietung des Lesesaals an Dritte wird eine Gebühr von € 60,00 je angefangene Stunde, für eine Bibliotheksführung von € 10,00 pro Person (mindestens jedoch € 70,00) erhoben.
     
  2. Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Veranstaltung oder die Führung im Interesse der Bibliothek oder des Erzbistums Köln stattfindet.
     
  3. Lesesaalvermietungen und Führungen erfolgen nur, sofern dadurch der Betriebsablauf der Bibliothek nicht beeinträchtigt wird und der Charakter der Bibliothek als wissenschaftliche Einrichtung des Erzbistums Köln gewahrt bleibt.

§ 8
Inkrafttreten

Die Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Dr. Dominik Schwaderlapp
(Generalvikar)


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