
Gebührenordnung
§1
Anwendungsbereich
Diese Gebührenordnung regelt auf der Grundlage der jeweils gültigen
Fassung der Benutzungsordnung der Erzbischöflichen Diözesan- und
Dombibliothek Köln die mit der Inanspruchnahme der Bibliothek fälligen
Gebühren.
§2
Bibliotheksnutzung
Für die Nutzung der Bibliotheksbestände gelten folgende Gebühren:
Bibliotheksausweis:
- Jahresgebühr (Gültigkeit für ein Jahr nach dem Tag der
Ausstellung):
€ 30,00; ermäßigt: € 15,00
- Halbjahresgebühr (Gültigkeit für sechs Kalendermonate nach dem
Tag der Ausstellung):
€ 18,00; ermäßigt: € 10,00
- Quartalsgebühr (Gültigkeit für drei Kalendermonate nach dem Tag
der Ausstellung):
€ 10,00; ermäßigt: € 6,00
Die ermäßigten Gebührensätze gelten für
- Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Erzbischöflichen Generalvikariates und der diesem
angeschlossenen Dienststellen,
- für in der Seelsorge hauptamtlich
tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Erzbistums Köln
- sowie für
Studentinnen und Studenten der katholischen Theologie.
Seminaristen
des Priesterseminars und des Diakoneninstituts des Erzbistums Köln
sind von der Gebühr befreit.
Zweitausfertigung eines verloren gegangenen
Bibliotheksausweises:
€ 2,00 (für alle Benutzer)
Lesesaal
Personen, die die Bestände des Lesesaals der Bibliothek nutzen wollen,
jedoch nicht im Besitz eines gültigen Benutzerausweises sind, können
für diese Präsenznutzung eine Wochenkarte (gül-tig 7 Tage nach dem Tag
der Ausstellung) zum Preis von € 2,00 erwerben.
Besorgung eines Buches im auswärtigen Leihverkehr (Fernleihe):
Für die Vermittlung von Bibliotheksgut im Deutschen Leihverkehr der
Bibliotheken (Fernleihe) nach der Leihverkehrsordnung wird für jeden
abgegebenen Bestellschein eine Gebühr von € 2,00 erhoben. Für
Eilbestellungen sowie im Internationalen Leihverkehr beträgt die
Gebühr € 4,00. Zusätzlich sind Kosten, die von der verleihenden
Bibliothek der empfangenden Bibliothek in Rechnung gestellt werden,
vom Besteller zu tragen.
Ausdruck von Seiten (DinA4) auf den an die PC’s der Bibliothek
angeschlossenen Druckern:
€ 0,10 pro Seite
Schließfächer:
Reparatur oder Ersatz von Schlössern nach Verlust eines Schlüssels
oder bei missbräuchlicher Nutzung von Schließfächern: € 25,00
§ 3
Repro- und Fotoarbeiten, Publikationsgenehmigung
- Für Repro- und Fotoarbeiten, die die Bibliothek aus ihren
Beständen für einen Benutzer selbst oder durch Dritte erstellen
lässt, gilt eine besondere Preisliste, die im Sekretariat der
Biblio-thek bzw. beim Leiter der Handschriftenabteilung eingesehen
werden kann. Grundlage für die Berechnung ist der jeweilige
Material- und Arbeitsaufwand für die Repro- und Fotoarbeiten.
- Texte und Bilder aus Handschriften, Inkunabeln, seltenen Drucken
und sonstigem Biblio-theksgut, bei dem die Urheberrechte bei der
Bibliothek liegen, dürfen nur mit Zustimmung der Bibliothek
veröffentlicht werden.
- Die Erteilung der Publikationsgenehmigung ist mit einer Gebühr
verbunden, deren Höhe sich nach dem Ziel der Veröffentlichung
richtet. Die Gebühr wird insbesondere erhoben, wenn die
Veröffentlichung gewerblichen Interessen dient. Ein gewerbliches
Interesse liegt insbesondere vor, wenn Antragsteller eine
selbstständige Tätigkeit ausüben, aus der Nutzung einen
wirt-schaftlichen Vorteil erzielen wollen und regelmäßig am
allgemeinen Geschäftsleben teilneh-men. Die Gebühr kann ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn die Publikation kirchlichen oder
rein wissenschaftlichen Zwecken dient.
- Auch nach Erteilung der Publikationsgenehmigung behält die
Bibliothek das Recht, die betreffenden Texte und Bilder selbst zu
veröffentlichen oder Dritten die Veröffentlichung zu gestatten.
- Bei Veröffentlichungen, die unter Benutzung des unter § 3,2
genannten Bibliotheksgut entste-hen, ist der Bibliothek ein
Belegexemplar kostenlos zu überlassen. Dies gilt auch bei Aufsätzen
in Sammelwerken.
- Unbeschadet der vorangegangenen Regelungen ist der Benutzer bei
einer Veröffentlichung für die Einhaltung geltender
urheberrechtlicher Bestimmungen verantwortlich.
§ 4
Schriftliche Auskünfte / Gutachten
Für schriftliche Auskünfte und Gutachten, die über die Erteilung
einfacher, auf die Informati-onsmittel der Bibliothek bezogener
bibliographischer oder sachbezogener Auskünfte hinausge-hen (vgl. §
7,2 und 7,3 der Benutzungsordnung der Bibliothek), werden –
einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen - € 10,00 je
angefangene Viertelstunde erhoben.
§ 5
Verzugsgeld
Bei Überschreitung der in § 5 der Benutzungsordnung genannten
Leihfrist wird ein Verzugsgeld in folgender Höhe erhoben:
- bis zu 10 Tagen für jedes Buch, Zeitschrift, Medium: € 1,50
- bis zu 20 Tagen für jedes Buch, Zeitschrift, Medium € 3,50
- bis zu 30 Tagen für jedes Buch, Zeitschrift, Medium: € 6,50
- bis zu 40 Tagen für jedes Buch, Zeitschrift, Medium: € 10,00
- ab 40 Tagen für jedes Buch, Zeitschrift, Medium: € 25,00
Neben dem Verzugsgeld bei Überschreitung der Leihfrist sind für die
schriftliche Mahnung - unbeschadet etwaiger Kosten eines
Rechtsstreites – die Portokosten zu erstatten.
§ 6
Ersatzbeschaffung
- Muss Bibliotheksgut neu beschafft werden, weil der Benutzer es
verloren, nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben oder
beschädigt hat, so hat der Benutzer die Kosten für die
Ersatzbeschaffung oder die Reparatur als besondere Auslagen zu
erstatten. Darüber hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr von € 15,00
je Einheit erhoben werden.
- Kann das Bibliotheksgut nicht wieder beschafft werden, so legt
die Bibliothek die Kosten des zu ersetzenden Gutes auf der Basis des
geschätzten Wertes fest.
- Der Gebührenanspruch und der geleistete Wertersatz werden durch
eine spätere Rückgabe des Bibliotheksgutes nicht berührt.
§ 7
Vermietung des Lesesaals, Bibliotheksführungen
- Für die Vermietung des Lesesaals an Dritte wird eine Gebühr von
€ 60,00 je angefangene Stunde, für eine Bibliotheksführung von €
10,00 pro Person (mindestens jedoch € 70,00) erhoben.
- Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn
die Veranstaltung oder die Führung im Interesse der Bibliothek oder
des Erzbistums Köln stattfindet.
- Lesesaalvermietungen und Führungen erfolgen nur, sofern dadurch
der Betriebsablauf der Bibliothek nicht beeinträchtigt wird und der
Charakter der Bibliothek als wissenschaftliche Einrichtung des
Erzbistums Köln gewahrt bleibt.
§ 8
Inkrafttreten
Die Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2005 in
Kraft.
Dr. Dominik Schwaderlapp
(Generalvikar) |