
Benutzungsordnung
§1
Benutzerkreis, Benutzung
- Die Diözesan- und Dombibliothek Köln ist eine wissenschaftliche
Einrichtung des Erzbistums Köln. Sie kann von jedem benutzt werden,
der ein sachliches Interesse an den in ihr vorhandenen Büchern und
Medien hat.
- Die Nutzung der Bibliothek – auch ihrer Präsenzbestände – ist
grundsätzlich kostenpflichtig. Einzelheiten hierzu regelt die
Gebührenordnung der Erzbischöflichen Diözesan- und Dombibliothek
Köln.
- Für die Benutzung ist ein gültiger, auf den Namen des Benutzers
ausgestellter Benutzerausweis notwendig.
- Zur Ausstellung eines Benutzerausweises ist die Vorlage eines
gültigen Personalausweises oder eines Reisepasses mit gültiger
Aufenthaltsgenehmigung erforderlich. Andere Ausweise
(Studentenausweis, Führerschein u.ä.) werden nicht anerkannt.
- Das Benutzungsverhältnis erlischt mit dem Ablauf der Gültigkeit
des Benutzerausweises bzw. mit dem Ausschluss von der Benutzung.
Nicht erledigte Pflichten aus dem Benutzungsverhältnis bleiben
bestehen. Dies gilt insbesondere für die Rückgabe noch ausstehender
Bücher und Medien sowie die Zahlung etwaiger Gebühren.
§2
Öffnungszeiten
Der Lesesaal der Bibliothek ist Montag bis Mittwoch und Freitag von
9.00 - 17.00 Uhr sowie Donnerstag von 12.00 - 19.00 Uhr geöffnet. Die
Leihstelle ist Montag bis Mittwoch und Freitag von 10.00 – 17.00 Uhr
sowie Donnerstag von 12.00 – 19.00 Uhr geöffnet.
§3
Lesesaal, Präsenznutzung
- Die Bibliothek des Lesesaals ist eine Präsenzbibliothek
- Im Lesesaal ist auf Ruhe zu achten. Es darf nicht geraucht,
gegessen oder getrunken werden.
- Mäntel und Taschen dürfen nicht mit in den Lesesaal genommen
werden. Im Foyer der Bibliothek befinden sich dafür Schließfächer
und Garderobe.
- Das Bibliotheksgut ist sorgfältig zu behandeln und vor
Beschädigung und Verschmutzung zu bewahren.
- Bücher, Zeitschriften und Medien sind nach Gebrauch wieder an
ihren Standort zurückzustellen oder auf den Bücherwagen im Lesesaal
zu legen.
- Über die Präsenzbestände hinaus können mittels Ausleihe auch
andere Bestände der Bibliothek im Lesesaal genutzt werden.
- Das Anfertigen von Kopien aus Büchern und anderen Medien des
Lesesaals auf den Münzkopierern in der Bibliothek ist nur insoweit
gestattet, wie nicht gegen geltendes Urheberrecht verstoßen wird und
der Erhalt der Werke nicht gefährdet wird.
- Für Handschriften, Inkunabeln und andere alte, wertvolle und
seltene Drucke gelten Nutzungsbeschränkungen. Die Benutzung erfolgt
generell im Handschriftenlesesaal. Aus rechtlichen oder
konservatorischen Gründen kann eine Benutzung ganz ausgeschlossen
werden.
- Beim Verlassen des Lesesaals mitgeführte Bücher und Medien sind
an der Ausleihtheke unaufgefordert vorzuzeigen. Ebenso ist Einblick
in mitgeführte Behältnisse zu gewähren.
§4
Ausleihe
- Jeder, der einen gültigen Benutzerausweis besitzt, kann
Bücher, gebundene Zeitschriftenbände und Medien im folgenden Umfang
aus der Bibliothek entleihen:
- 20 Bücher / gebundene Zeitschriften und
- je 5 Medien (Dia, Folien, CD’s, MC’s)
- Nicht entliehen werden können die im Lesesaal stehenden Bücher
und einzelne Zeitschriftenhefte sowie Werke, die aus Gründen der
Verfügbarkeit präsent gehalten werden.
- Von der Ausleihe ausgeschlossen sind des weiteren Handschriften,
Drucke vor 1900, Rara, Werke, die durch ihren Erhaltungszustand
gefährdet sind, Schriften in außergewöhnlichen Formaten und Formen,
ungebundene Werke, Loseblattausgaben, Mikromaterialien und
veränderbare Datenträger.
- Die Bibliothek ist zum auswärtigen Leihverkehr der deutschen
Bibliotheken unmittelbar zugelassen. Die Besorgung solcher Bücher
von auswärts geschieht jedoch nur für Priester, Seminaristen,
Diakone und Angestellte des Erzbistums. Die Fernleihe ist
gebührenpflichtig. Einzelheiten regelt die Gebührenordnung
- Bücher, Zeitschriften und Medien werden nur zum eigenen Gebrauch
des Entleihers ausgeliehen. Es ist unzulässig, Bücher, Zeitschriften
und Medien auf den Namen eines anderen zu entleihen, bzw. diese an
Dritte weiterzugeben.
§5
Leihfrist
- Die Leihfrist beträgt für Bücher, gebundene Zeitschriften
und Medien vier Wochen.
- Eine Verlängerung der Leihfrist ist möglich. Sie muss vor
Ablauf der Leihfrist beantragt werden. Dies kann persönlich,
schriftlich oder telefonisch erfolgen sowie durch elektronischen
Zugriff auf das eigene Benutzerkonto im Online-Katalog der
Bibliothek.
- Die Leihfrist kann zweimal um je vier Wochen verlängert werden.
Liegt eine Vorbestellung vor, so ist eine Fristverlängerung nicht
möglich.
- Bei der Vorbestellung kann vom Benutzer eine
Benachrichtigungskarte ausgefüllt werden, die von ihm zu frankieren
ist. Sie wird ihm bei Verfügbarkeit des Buches (Mediums) sofort
zugesandt. Vorbestellte Bücher (Medien) werden nach der Absendung
der Benachrichtigungskarte 10 Tage zurückgelegt.
- Ist die Leihfrist für ein im auswärtigen Leihverkehr besorgtes
Buch kürzer als vier Wochen, so gilt für den Entleiher die von der
auswärtigen Bibliothek festgelegte kürzere Leihfrist sowie deren
weitere Bestimmungen.
- Wird die Leihfrist ohne Bitte um Verlängerung überschritten, so
behält sich die Bibliothek vor, dem Benutzer bis zur Rückgabe keine
weiteren Bücher (Medien) zu entleihen.
§6
Verzugsgeld
- Bei Überschreitung der Leihfrist wird ein Verzugsgeld in der in
der Gebührenordnung festgesetzten Höhe erhoben.
- Die Bibliothek ist nicht verpflichtet,. nach Ablauf der
Leihfrist eine Mahnung zu verschicken.
§ 7
Auskunftserteilung
- Zur Information und Literaturzusammenstellung stehen Kataloge,
bibliographische Hilfsmittel, Nachschlagewerke, Datenbanken und
andere Informationsmittel zur Verfügung.
- Das Bibliothekspersonal ist, soweit es die personelle Situation
erlaubt, bei der Benutzung dieser Informationsmittel behilflich.
Gleiches gilt für die Erteilung einfacher bibliographischer oder
sachbezogener Auskünfte aus den Beständen der Bibliothek.
- Auskünfte, die aufwändigere Recherchen erfordern, sind
gebührenpflichtig gemäß der Gebührenordnung der Bibliothek. Die
Bibliothek kann die Erteilung solcher Auskünfte ablehnen.
§ 8
Haftung des Benutzers, Ausschluss von der Benutzung
- Der Benutzerausweis ist sorgfältig aufzubewahren. Für Schäden,
die durch missbräuchliche Verwendung des Ausweises entstehen, haftet
der Ausweisinhaber.
- Für ausgeliehene, aber nicht zurückgegebene Bücher,
Zeitschriften und Medien hat der Entleiher Ersatz zu leisten.
Einzelheiten regelt die Gebührenordnung.
- Entsprechendes gilt im Falle der Beschädigung eines entliehenen
Buches, Zeitschriftenbandes und Mediums. Als Beschädigungen sind
auch handschriftliche Eintragungen, Unterstreichungen u.ä. zu
verstehen.
- Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung oder gegen die
Anordnung der Bibliotheksleitung ist diese ohne weiteres berechtigt,
den Ausschluss von der Benutzung und den Entzug des Ausweises
anzuordnen. Als Verstoß gegen die Benutzungsordnung gilt auch die
Nichtbeachtung der dritten Mahnung innerhalb der gesetzten Frist,
die einen Ausschluss der Benutzung nach sich zieht. Die Anwendung
weiterer Maßnahmen, vor allem die Verfolgung evtl. strafrechtlicher
Tatbestände, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
§ 9
Haftungsausschluss der Bibliothek
Die Bibliothek übernimmt, außer im Falle des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit, keine Haftung, insbesondere nicht für Schäden,
die durch unrichtige, unvollständige oder zeitlich verzögerte
Benutzungs- und Informationsdienstleistungen entstanden sind.
§ 10
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln.
§ 11
Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2005 in
Kraft.
Dr. Dominik Schwaderlapp
(Generalvikar) |